Wednesday, 8. February 2012 | 16:25 CET

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Veröffentlicht am 10.10.2005
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Über 500 afrikanische Einwanderer in der marokkanischen Wüste ausgesetzt

Ein Team von Ärzte ohne Grenzen ist in der Wüste im Süden Marokkos auf eine Gruppe von über 500 Einwanderern aus dem subsaharischen Afrika gestoßen. Die Menschen berichten, die marokkanische Polizei habe sie in Bussen und auf Lastwagen in die Wüstengegend 600 Kilometer südlich von Oujda gebracht, nachdem sie von der spanischen Polizei unter anderem aus Ceuta und Melilla abgeschoben worden waren. Anschließend wurden die Einwanderer sich selbst überlassen.

Ärzte ohne Grenzen traf in der Nähe des Dorfes El Aouina-Souatar auf die Einwanderer. Eigenen Angaben zufolge waren sie zuvor in ein 30 Kilometer weiter östlich gelegenes Wüstengebiet in der Nähe der algerischen Grenze geschafft worden. "Wir verurteilen die Abschiebung der Einwanderer und ihre Aussetzung in einer Gegend, in der es weder Unterkunft noch Nahrung, Trinkwasser oder medizinische Versorgung gibt. Noch dazu sind viele von ihnen verletzt oder krank", sagt Javier Gabaldón, Koordinator des Notfalleinsatzes.

Verletzungen durch Gewalteinwirkung

Die Teams haben bereits über 50 Einwanderer mit Wunden und Prellungen behandelt. Einige der Patienten hatten versucht, die Grenzzäune von Ceuta und Melilla zu überwinden und sich bei Stürzen und anderen Unfällen verletzt. Andere Verletzungen sind dagegen auf Gewalteinwirkung durch Schläge und Gummigeschosse zurückzuführen. Dies zeigt erneut, dass die Betroffenen Opfer von Gewaltanwendung durch die spanische und marokkanische Polizei sind.



Ärzte ohne Grenzen konzentriert sich zunächst auf die medizinische Betreuung von Schwangeren, Kindern und Verletzten. Sechs Schwerverletzte wurden bereits in das Krankenhaus der weiter nördlich gelegenen Stadt Bouarfa überwiesen. Neben der medizinischen Behandlung verteilen die Mitarbeiter Wasser, Nahrungsmittel und Decken und bereiten die Lieferung zusätzlicher Hilfsgüter von Tanger aus vor.

Abschiebungen Verstoß gegen Anti-Folter-Konvention

Die von Spanien und Marokko praktizierte Abschiebung von Migranten in ein Aufnahmeland, das die Grundrechte der Betroffenen nicht garantieren kann, verletzt Artikel 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention). Laut diesem Artikel der von beiden Ländern unterzeichneten Konvention darf kein Vertragsstaat Personen in einen Staat ausweisen oder abschieben, in dem offenkundige und massive Verletzungen der Menschenrechte stattfinden

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