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HIV-AIDS hospital in Kinshasa
Peter Casaer/MSF

Spenden statt Blumen

Einen Abschied in einen Anfang verwandeln

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Im Leben gibt es auch sehr traurige Momente wie den Abschied von einem geliebten Menschen. Wenn Sie auf einem Begräbnis oder einer Beisetzung um Spenden anstelle von Kränzen und Blumen bitten möchten, sind wir gerne für Sie da. Jede Spende ist für unsere Patient:innen ein großes Geschenk, das Hoffnung gibt und Leben rettet.

Würdevoll gedenken und Gutes bewirken

Bitte weisen Sie bereits in der Traueranzeige auf den Spendenwunsch für Ärzte ohne Grenzen hin oder bitten Sie das Bestattungsunternehmen folgende Informationen auf der Parte zu drucken:

"Anstelle von Blumen und Kränzen bitten wir um Spenden an Ärzte ohne Grenzen. Spendenkonto: Erste Bank AT59 2011 1289 2684 7603. Spendenzweck „In Gedenken an VORNAME NACHNAME“."

Die Angabe des Namens des/der Verstorbenen im Verwendungszweck ist wichtig für die richtige Zuordnung der Spenden.

Um Ihnen die Organisation Ihrer Spendensammlung so einfach wie möglich zu machen, senden wir Ihnen gerne eine Spendenbox, spezielle Erlagscheine zur Weitergabe an die Trauergäste oder zur Auflage bei der Beerdigung sowie Informationsmaterial zu unserer Arbeit.

Gerne senden wir Ihnen eine Spendenbox und Informationsmaterial für Ihre Trauerfeier zu.

Hier online bestellen

Wenn Sie wünschen, erhalten Sie ca. vier Wochen nach dem Begräbnis bzw. der Beisetzung eine Liste der Spender:innen und Informationen zum Gesamtbetrag, damit Sie sich persönlich für die Gedenkspenden bedanken können. Aus Datenschutzgründen dürfen jedoch keine Einzelbeträge genannt werden.

Vielen Dank, dass Sie in dieser für Sie schweren Zeit Menschen in Not helfen!

Informationsbroschüre zu Blumen- und Kranzspenden

  • Informationen Blumen- und Kranzspenden.pdf Download Informationen Blumen- und Kranzspenden.pdf Click to download Informationen Blumen- und Kranzspenden.pdf

Alles zum Thema Bestattung in Österreich

  • https://www.bestattungsinfo.at/
Spender:innen-Service-Team

Karin Bobik-Henning, Manuela Amadi und Lisa Stehno

Spender:innen-Service
[email protected]
+43 1 267 51 00

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Spenden-Konto

Erste Bank
IBAN: AT43 2011 1289 2684 7600
BIC: GIBAATWWXXX

Spendenstempel  Spendengütesiegel Friedensnobelpreis 1999

Spendegütesiegel Reg. Nr. 05103 | ZVR 517860631
Reg. Nr. SO 1205

Spender:innen-Service

Mo – Fr 9:00-15:00 Uhr
(Juli, August Sommeröffnungszeiten Fr 9:00-13:00 Uhr)

Tel.: +43 1 267 51 00

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Speicherdauer: Daten auf Ihrem Endgerät bis zu zwei Jahre.
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Folgen der Nichteinwilligung: Keine unmittelbare Auswirkung auf die Funktion der Website; jedoch eingeschränkte Möglichkeiten der Bewerbung von Websitebesuchern
Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung in die USA: Der Facebook Konzern übermittelt Ihre personenbezogenen Daten in die USA. Die Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung in die USA ist Ihre Einwilligung gemäß Art. 49 Abs 1 lit a iVm Art. 6 Abs 1 lit a DSGVO. Die USA verfügt über kein den Standards der EU entsprechendes Datenschutzniveau. Insbesondere können US Geheimdienste auf Ihre Daten zugreifen, ohne dass Sie darüber informiert werden und ohne dass Sie dagegen rechtlich vorgehen können. Der EuGH hat aus diesem Grund in einem Urteil den früheren Angemessenheitsbeschluss für ungültig erklärt.


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Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung: freiwillige, jederzeit widerrufbare Einwilligung
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Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung in die USA: Der Google Konzern übermittelt Ihre personenbezogenen Daten in die USA. Die Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung in die USA ist Ihre Einwilligung gemäß Art. 49 Abs 1 lit a iVm Art. 6 Abs 1 lit a DSGVO. Die USA verfügt über kein den Standards der EU entsprechendes Datenschutzniveau. Insbesondere können US Geheimdienste auf Ihre Daten zugreifen, ohne dass Sie darüber informiert werden und ohne dass Sie dagegen rechtlich vorgehen können. Der EuGH hat aus diesem Grund in einem Urteil den früheren Angemessenheitsbeschluss für ungültig erklärt.


Google Tag Manager (USA)
Zweck: Auslösung, Steuerung und Verwaltung weiterer Dienste
Verarbeitungsvorgänge: Erhebung von Verbindungsdaten und von Daten Ihres Webbrowsers; Auswertung zur Weiterentwicklung des Dienstes
Gemeinsamer Verantwortlicher: Google LLC, Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA
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Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung in die USA: Die Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung in die USA ist Ihre Einwilligung gemäß Art. 49 Abs 1 lit a iVm Art. 6 Abs 1 lit a DSGVO. Die USA verfügt über kein den Standards der EU entsprechendes Datenschutzniveau. Insbesondere können US Geheimdienste auf Ihre Daten zugreifen, ohne dass Sie darüber informiert werden und ohne dass Sie dagegen rechtlich vorgehen können. Der EuGH hat aus diesem Grund in einem Urteil den früheren Angemessenheitsbeschluss für ungültig erklärt.

LinkedIn Pixel (via Google Tag Manager (USA))
LinkedIn Ireland Unlimited Company, Irland, USA
Alle Detailszu LinkedIn Pixel (via Google Tag Manager (USA))
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Zweck: Personalisierung von Werbung, Wiedererkennung und personalisierte Bewerbung von Websitebesuchern, Messung des Werbeerfolgs
Verarbeitungsvorgänge: Erhebung von Verbindungsdaten, von Daten Ihres Webbrowsers und von Daten über die aufgerufenen Inhalte; Ausführung von Drittanbietersoftware und Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät; Anreicherung von Werbenetzwerken; Auswertung der Daten; Personalisierung von Werbung; Wiedererkennung und Bewerbung von Websitebesuchern auf fremden Websites, Messung des Werbeerfolgs
Speicherdauer: Daten auf Ihrem Endgerät bis zu zwei Jahre.
Gemeinsamer Verantwortlicher: LinkedIn Ireland Unlimited Company, Attn: Legal Dept., Wilton Plaza, Wilton Place, Dublin 2, Irland
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung: freiwillige, jederzeit widerrufbare Einwilligung
Folgen der Nichteinwilligung: Keine unmittelbare Auswirkung auf die Funktion der Website; jedoch eingeschränkte Möglichkeiten der Bewerbung von Websitebesuchern
Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung in die USA: Der LinkedIn Konzern übermittelt Ihre personenbezogenen Daten in die USA. Die Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung in die USA ist Ihre Einwilligung gemäß Art. 49 Abs 1 lit a iVm Art. 6 Abs 1 lit a DSGVO. Die USA verfügt über kein den Standards der EU entsprechendes Datenschutzniveau. Insbesondere können US Geheimdienste auf Ihre Daten zugreifen, ohne dass Sie darüber informiert werden und ohne dass Sie dagegen rechtlich vorgehen können. Der EuGH hat aus diesem Grund in einem Urteil den früheren Angemessenheitsbeschluss für ungültig erklärt.


Google Tag Manager (USA)
Zweck: Auslösung, Steuerung und Verwaltung weiterer Dienste
Verarbeitungsvorgänge: Erhebung von Verbindungsdaten und von Daten Ihres Webbrowsers; Auswertung zur Weiterentwicklung des Dienstes
Gemeinsamer Verantwortlicher: Google LLC, Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung: freiwillige, jederzeit widerrufbare Einwilligung
Folgen der Nichteinwilligung: Keine unmittelbare Auswirkung auf die Funktion der Website
Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung in die USA: Die Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung in die USA ist Ihre Einwilligung gemäß Art. 49 Abs 1 lit a iVm Art. 6 Abs 1 lit a DSGVO. Die USA verfügt über kein den Standards der EU entsprechendes Datenschutzniveau. Insbesondere können US Geheimdienste auf Ihre Daten zugreifen, ohne dass Sie darüber informiert werden und ohne dass Sie dagegen rechtlich vorgehen können. Der EuGH hat aus diesem Grund in einem Urteil den früheren Angemessenheitsbeschluss für ungültig erklärt.

Sonstige Inhalte (1 Dienst)
Einbindung zusätzlicher Informationen
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YouTube
Google Ireland Limited, Irland, USA
Alle Detailszu YouTube
Alle Detailszu YouTube
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Zweck: Wiedergabe von Videos
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Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung in die USA: Die Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung in die USA ist Ihre Einwilligung gemäß Art. 49 Abs 1 lit a iVm Art. 6 Abs 1 lit a DSGVO. Die USA verfügt über kein den Standards der EU entsprechendes Datenschutzniveau. Insbesondere können US Geheimdienste auf Ihre Daten zugreifen, ohne dass Sie darüber informiert werden und ohne dass Sie dagegen rechtlich vorgehen können. Der EuGH hat aus diesem Grund in einem Urteil den früheren Angemessenheitsbeschluss für ungültig erklärt.

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